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27 W 58/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-04, 27 W 58/22
27 W 58/22Obergericht04.08.2022
I. Durch eine Regelung in der Satzung eines Vereins kann die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeführt werden. Auch eine Mischform dergestalt, dass den Mitgliedern die Wahl eingeräumt wird, ob sie physisch oder virtuell an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, ist denkbar und kann Gegenstand einer entsprechenden Satzungsregelung sein. II. Jedenfalls dann, wenn die Satzung eine Mischform für zulässig erachtet, muss der Satzung der grundsätzliche Durchführungsweg der virtuellen Teilnahme zu entnehmen sein, damit sichergestellt ist, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder ihre Informations- und Mitwirkungsrechte wahrnehmen können.
Entscheidungsdatum: 2022-08-04
Aktenzeichen: 27 W 58/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0804.27W58.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
I. Durch eine Regelung in der Satzung eines Vereins kann die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeführt werden. Auch eine Mischform dergestalt, dass den Mitgliedern die Wahl eingeräumt wird, ob sie physisch oder virtuell an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, ist denkbar und kann Gegenstand einer entsprechenden Satzungsregelung sein.
II. Jedenfalls dann, wenn die Satzung eine Mischform für zulässig erachtet, muss der Satzung der grundsätzliche Durchführungsweg der virtuellen Teilnahme zu entnehmen sein, damit sichergestellt ist, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder ihre Informations- und Mitwirkungsrechte wahrnehmen können.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Dortmund vom 12.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).
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