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13 U 437/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-15, 13 U 437/21
13 U 437/21Obergericht15.09.2022
zu den Voraussetzungen einer etwaigen Fahrlässigkeitshaftung eines Motorenherstellers bei behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 13 U 437/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0915.13U437.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5
zu den Voraussetzungen einer etwaigen Fahrlässigkeitshaftung eines Motorenherstellers bei behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (16 O 339/20) abgeändert.
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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