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3 Ws 293/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-18, 3 Ws 293/22
3 Ws 293/22Obergericht18.10.2022
Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.
Entscheidungsdatum: 2022-10-18
Aktenzeichen: 3 Ws 293/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1018.3WS293.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67g; StPO § 246a; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
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