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5 RVs 120/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-17, 5 RVs 120/22
5 RVs 120/22Obergericht17.01.2023
1. Eine Bezugnahme im Berufungsurteil auf amtsgerichtliche Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und aufgrund der damit verbundenen Fehleranfälligkeit grundsätzlich nicht empfehlenswert. 2. Zur strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache.
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: 5 RVs 120/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0117.5RVS120.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 1; StGB § 46
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
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