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11 EK 3/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-28, 11 EK 3/22
11 EK 3/22Obergericht28.04.2023
Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-04-28
Aktenzeichen: 11 EK 3/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0428.11EK3.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 198 GVG, 62 AufenthG, 415ff FamFG
Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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