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11 U 118/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-21, 11 U 118/22
11 U 118/22Obergericht21.06.2023
Aufgrund des Anpflanzens und Aufziehens von Straßenbäumen vor dem Grundstück des Geschädigten ist eine Kommune weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach privatrechtlichen Maßstäben als Störer anzusehe, wenn ein Schaden durch von den Bäumen abbrechende Äste infolge eines von niemadem zu beherrschenden Naturereignisses eingtritt (Sturm mit der Windstärke 8 Beaufort).
Entscheidungsdatum: 2023-06-21
Aktenzeichen: 11 U 118/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0621.11U118.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Aufgrund des Anpflanzens und Aufziehens von Straßenbäumen vor dem Grundstück des Geschädigten ist eine Kommune weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach privatrechtlichen Maßstäben als Störer anzusehe, wenn ein Schaden durch von den Bäumen abbrechende Äste infolge eines von niemadem zu beherrschenden Naturereignisses eingtritt (Sturm mit der Windstärke 8 Beaufort).
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2022 verkündete Urteil der
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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