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29 U 58/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-17, 29 U 58/22
Entscheidungsdatum: 2023-07-17
Aktenzeichen: 29 U 58/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0717.29U58.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Zivilsenat
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 0 253/21) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
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