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3 Ws 301/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-09-26, 3 Ws 301/23
3 Ws 301/23Obergericht26.09.2023
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
Entscheidungsdatum: 2023-09-26
Aktenzeichen: 3 Ws 301/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0926.3WS301.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68b Abs. 2; § 56c Abs. 3
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.
Die sofortige Beschwerde wird aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten werden der Staatskasse auferlegt.
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