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20 U 356/21•Oberlandesgericht Hamm, 2023-10-25, 20 U 356/21
20 U 356/21Obergericht25.10.2023
Anspruch wegen Kfz-Teilediebstahl bejaht, da die für den Versicherungsnehmer stehende Redlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist und keine Tatsachen festzustellen sind, nach welchen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung besteht.
Entscheidungsdatum: 2023-10-25
Aktenzeichen: 20 U 356/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1025.20U356.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Anspruch wegen Kfz-Teilediebstahl bejaht, da die für den Versicherungsnehmer stehende Redlichkeitsvermutung nicht widerlegt ist und keine Tatsachen festzustellen sind, nach welchen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung besteht.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.10.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az: 115 O 77/20) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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