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3 Ws 376/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-14, 3 Ws 376/23
3 Ws 376/23Obergericht14.11.2023
1. Eine Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine (sofortige) Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung, in welcher eine Auslagenentscheidung fehlt, scheidet aus, wenn diese gerade darauf gestützt wird, dass die Kostengrundentscheidung eine solche Auslagenentscheidung enthalten habe, welche lediglich nicht protokolliert worden sei. 2. Ein in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Eintrag über den Verzicht auf Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung, der vorgelesen und genehmigt wurde, nimmt an der förmlichen Beweiskraft des Protokolls gem. §§ 274, 273 Abs. 3 Satz 1 StPO teil.
Entscheidungsdatum: 2023-11-14
Aktenzeichen: 3 Ws 376/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1114.3WS376.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 464; §§ 273 Abs. 3, 274
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
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