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3 Ws 391/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-11-23, 3 Ws 391/23
3 Ws 391/23Obergericht23.11.2023
Zur Frage, ob ein Bewährungswiderruf wegen einer zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss, der eine Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit bestimmt, begangenen Straftat ausgeschlossen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 3 Ws 391/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.3WS391.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Zur Frage, ob ein Bewährungswiderruf wegen einer zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Verlängerungsbeschluss, der eine Verlängerung der ursprünglichen Bewährungszeit bestimmt, begangenen Straftat ausgeschlossen ist.
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
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