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5 Ws 321/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-12-07, 5 Ws 321/23
5 Ws 321/23Obergericht07.12.2023
Ergeht gegen einen Untersuchungsgefangenen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl wegen Erkenntnissen, die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sind, wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO in Gang gesetzt, wenn die neuen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-07
Aktenzeichen: 5 Ws 321/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1207.5WS321.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 121 Abs. 1
Ergeht gegen einen Untersuchungsgefangenen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl wegen Erkenntnissen, die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sind, wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO in Gang gesetzt, wenn die neuen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragen.
Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.
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