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5 Ws 14/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-06, 5 Ws 14/24
5 Ws 14/24Obergericht06.02.2024
Eine forensische (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits eine länger andauernde betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB) existiert, die Anlasstaten längere Zeit zurückliegen, noch nicht alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr ausgeschöpft sind und das (derzeitige) Verhalten der Beschuldigten im Wohnverbund keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung von Mitpatienten bietet.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 5 Ws 14/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.5WS14.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 126a StPO, § 63 StGB, § 1831 BGB, § 20 PsychKG NRW
Eine forensische (einstweilige) Unterbringung (§ 126a StPO) kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn bereits eine länger andauernde betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1831 BGB) existiert, die Anlasstaten längere Zeit zurückliegen, noch nicht alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Fremdgefahr ausgeschöpft sind und das (derzeitige) Verhalten der Beschuldigten im Wohnverbund keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung von Mitpatienten bietet.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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