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11 W 9/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-02-21, 11 W 9/24
11 W 9/24Obergericht21.02.2024
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.
Entscheidungsdatum: 2024-02-21
Aktenzeichen: 11 W 9/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0221.11W9.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 485 Abs. 2 ZPO
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2023 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer das Landgerichts Bochum vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen, soweit ihr das Landgericht mit Beschluss vom 17.12.2023 nicht abgeholfen hat.
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