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4 OGs 10/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-04-23, 4 OGs 10/24
4 OGs 10/24Obergericht23.04.2024
1. Allein die Tatsache, dass eine Einheitsjugendstrafe im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4, 5 EGStGB, § 66 Abs. 2 S. 4 JGG gegebenenfalls neu festgesetzt werden muss, kann für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG darstellen. 2. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG kann nicht pauschal mit der Begründung angenommen werden, es sei nicht ersichtlich, welcher Anteil an der Einheitsjugendstrafe den nunmehr nach dem Inkrafttreten des KCanG nicht mehr strafbewehrten Taten beigemessen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 4 OGs 10/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0423.4OGS10.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 14; JGG §§ 85 Abs.5, 66 Abs.2; EGStGB Art. 316p, Art. 313 Abs. 4, 5
Allein die Tatsache, dass eine Einheitsjugendstrafe im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4, 5 EGStGB, § 66 Abs. 2 S. 4 JGG gegebenenfalls neu festgesetzt werden muss, kann für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG darstellen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG kann nicht pauschal mit der Begründung angenommen werden, es sei nicht ersichtlich, welcher Anteil an der Einheitsjugendstrafe den nunmehr nach dem Inkrafttreten des KCanG nicht mehr strafbewehrten Taten beigemessen werden kann.
Das Amtsgericht Herford – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – wird als das zuständige Gericht bestimmt.
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