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3 Ws 174/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-02, 3 Ws 174/24
3 Ws 174/24Obergericht02.05.2024
Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ohne Einwilligung (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB) beschwert die verurteilte Person.
Entscheidungsdatum: 2024-05-02
Aktenzeichen: 3 Ws 174/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0502.3WS174.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, StPO § 311
Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ohne Einwilligung (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB) beschwert die verurteilte Person.
Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Februar 2024 wird aufgehoben.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. November 2020 (120 KLs 201 Js 385/19 – 25/20) zur Bewährung und bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft werden abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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