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3 Ws 186/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-23, 3 Ws 186/24
3 Ws 186/24Obergericht23.05.2024
Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-05-23
Aktenzeichen: 3 Ws 186/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.3WS186.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 296
Gegen eine (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht ergangene Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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