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4 ORbs 94/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-05-28, 4 ORbs 94/24
4 ORbs 94/24Obergericht28.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 4 ORbs 94/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0528.4ORBS94.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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