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4 ORs 71/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-06-25, 4 ORs 71/24
4 ORs 71/24Obergericht25.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 4 ORs 71/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0625.4ORS71.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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