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5 ORbs 132/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-02, 5 ORbs 132/24
5 ORbs 132/24Obergericht02.07.2024
Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 5 ORbs 132/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0702.5ORBS132.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 38 Abs. 1 S. 2 StVO
Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen.
Das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 13.03.2024 wird mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen (§ 79 Abs 6 OWiG).
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