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10 W 12/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-07-18, 10 W 12/24
10 W 12/24Obergericht18.07.2024
Ein Erbschein ist grundsätzlich im Sinn des § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist. Der Richter ist anstelle des Rechtspflegers funktional zuständig, wenn die Anwendung ausländischen Rechts, wenn auch nur bezüglich der Vorfragen (z.B. eheliches Güterrecht ), in Betracht kommt. Hat der Rechtspfleger ein ihm weder übertragenes noch übertragbares Geschäft wahrgenommen, so ist das Geschäft unwirksam.
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 10 W 12/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0718.10W12.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB § 2361; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RichtVorAufhebV NW § 1 Abs. 1
Ein Erbschein ist grundsätzlich im Sinn des § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist.
Der Richter ist anstelle des Rechtspflegers funktional zuständig, wenn die Anwendung ausländischen Rechts, wenn auch nur bezüglich der Vorfragen (z.B. eheliches Güterrecht ), in Betracht kommt.
Hat der Rechtspfleger ein ihm weder übertragenes noch übertragbares Geschäft wahrgenommen, so ist das Geschäft unwirksam.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht - Nachlassgericht – Recklinghausen wird angewiesen, den Erbschein vom 14.12.2021 einzuziehen.
Die Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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