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10 U 28/24•Oberlandesgericht Hamm, 2024-11-21, 10 U 28/24
10 U 28/24Obergericht21.11.2024
Die nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks nimmt an der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Der Beweis der Unrichtigkeit steht gemäß § 54 Abs. 3 PStG offen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 10 U 28/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1121.10U28.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB § 2303; BGB § 1589; PStG § 55; PStG § 54; PStG § 27
Die nachträgliche Eintragung der festgestellten Vaterschaft durch Beischreibung eines sogenannten Randvermerks nimmt an der Beweiswirkung der Beurkundungen in den Personenstandsregistern nach § 54 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Der Beweis der Unrichtigkeit steht gemäß § 54 Abs. 3 PStG offen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.02.2024 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
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