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4 ORs 172/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-14, 4 ORs 172/24
4 ORs 172/24Obergericht14.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: 4 ORs 172/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0114.4ORS172.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.
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