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11 WF 174/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-17, 11 WF 174/24
11 WF 174/24Obergericht17.01.2025
Bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG, bei der als weiterer wertbildender Faktor das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück (auch das selbst genutzte Hausgrundstück) mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2025-01-17
Aktenzeichen: 11 WF 174/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0117.11WF174.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1
Bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG, bei der als weiterer wertbildender Faktor das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück (auch das selbst genutzte Hausgrundstück) mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht– Beckum vom 10.09.2024 (5 F 8/24) wird zurückgewiesen.
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