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1 Ws 106/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-27, 1 Ws 106/25
1 Ws 106/25Obergericht27.05.2025
1. Das Mitwirkungsrecht der Vollzugsanstalt bei der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen Anhörung des Sachverständigen geht über ein bloßes Anhörungsrecht hinaus.Mit der mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Verfahrensbeteiligten und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten soll der Anhörungstermin Gelegenheit bieten, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen. 2. Die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der Vollzugsanstalt bei der Anhörung des Sachverständigen stellt einen im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren Verfahrensmangel dar.
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 1 Ws 106/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0527.1WS106.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 454 Abs. 2 S. 3
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
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