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3 Ws 141-142/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-05, 3 Ws 141-142/25
3 Ws 141-142/25Obergericht05.06.2025
Zum Vorliegen einer Zustellungsvollmacht des Verurteilten für eine Suchtberatungsstelle, bei der er nicht wohnhaft ist.
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 3 Ws 141-142/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0605.3WS141.142.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 171 ZPO
Zum Vorliegen einer Zustellungsvollmacht des Verurteilten für eine Suchtberatungsstelle, bei der er nicht wohnhaft ist.
Entscheidung des Vorsitzenden:
Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin H. I. aus B. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Senatsentscheidung:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold zurückgegeben.
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