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1 StO 2/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-10, 1 StO 2/25
Entscheidungsdatum: 2025-06-10
Aktenzeichen: 1 StO 2/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0610.1STO2.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 80a Abs. 4 StBerG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
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