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3 Ws 211/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-08, 3 Ws 211/25
3 Ws 211/25Obergericht08.07.2025
Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 3 Ws 211/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.3WS211.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 3; StGB § 67e Abs. 2
Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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