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3 Ws 266/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-07, 3 Ws 266/25
3 Ws 266/25Obergericht07.08.2025
Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder turnusgemäß (§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO) noch wegen der erwogenen Möglichkeit einer Erledigung oder Aussetzung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) noch unter Aufklärungsgesichtspunkten erforderlich ist, bestehen keine Bedenken, den Chefarzt der Maßregelvollzugsklinik, der zuvor die gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO abgegeben hat, zusätzlich als Sachverständigen heranzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2025-08-07
Aktenzeichen: 3 Ws 266/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0807.3WS266.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 463 Abs. 4
Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder turnusgemäß (§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO) noch wegen der erwogenen Möglichkeit einer Erledigung oder Aussetzung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) noch unter Aufklärungsgesichtspunkten erforderlich ist, bestehen keine Bedenken, den Chefarzt der Maßregelvollzugsklinik, der zuvor die gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO abgegeben hat, zusätzlich als Sachverständigen heranzuziehen.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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