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3 Ws 356/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-18, 3 Ws 356/25
3 Ws 356/25Obergericht18.09.2025
1. Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung dient auch der Verbesserung der Qualität von Zeugenaussagen durch Abbau von Ängsten und Stabilisierung des Zeugen sowie der Stärkung der Aussagetüchtigkeit des Verletzten und beachtet damit auch die Belange der Justiz. 2. Wenn der Antrag eines Zeugen auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung abgelehnt worden ist, können sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 3 Ws 356/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0918.3WS356.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 406g Abs. 1, Abs. 3, 397a Abs. 1
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