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2 OAus 185/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-30, 2 OAus 185/25
2 OAus 185/25Obergericht30.09.2025
1. Es liegen Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Ungarn vor, aufgrund derer im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die konkreten Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen sind, in denen der Verfolgte nach den Auskünften und Zusicherungen der ungarischen Behörden aller Wahrscheinlichkeit nach inhaftiert sein wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 - 2 BvR 1103/24 -; OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2025 - 1 OAus 20/24 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 - 1 OAus 29/25 -, jew. zit. n. juris). 2. Es besteht gleichwohl kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG, wenn aufgrund konkreter, auf den Einzelfall bezogener und belastbarer Auskünfte und Zusicherungen zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen in der insofern von den ungarischen Behörden benannten Haftanstalt die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung des Verfolgten ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 2 OAus 185/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0930.2OAUS185.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RG § 73
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