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2 ORs 42/26•Oberlandesgericht Hamm, 2026-07-16, 2 ORs 42/26
2 ORs 42/26Obergericht16.07.2026
Zwar kommt es, wenn der Angeklagte sowohl Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt als auch gemäß § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt hat, grundsätzlich in Betracht, Vortrag hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuches so auszulegen, dass hiermit bereits (auch) die Revision begründet werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2025 – 2 ORs 22/25; BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 – 206 StRR 388/24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.09.2009 – 1 Ss 78/09). Dies ist jedoch nicht notwendig geboten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gesondertem anwaltlichen Schriftsatz und ohne jeglichen Bezug zu der bereits eingelegten Revision angebracht wird.
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 2 ORs 42/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0716.2ORS42.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Strafsenat
Normen: StPO §§ 329 Abs. 7, 344, 345 Abs. 1 S. 1
Zwar kommt es, wenn der Angeklagte sowohl Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt als auch gemäß § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt hat, grundsätzlich in Betracht, Vortrag hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuches so auszulegen, dass hiermit bereits (auch) die Revision begründet werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2025 – 2 ORs 22/25; BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 – 206 StRR 388/24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.09.2009 – 1 Ss 78/09). Dies ist jedoch nicht notwendig geboten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gesondertem anwaltlichen Schriftsatz und ohne jeglichen Bezug zu der bereits eingelegten Revision angebracht wird.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe :
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.06.2026 Bezug, die dem Verteidiger des Angeklagten mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2026 bekanntgemacht worden ist.
Der Angeklagte hat die unter dem 24.11.2025 - mithin rechtzeitig - eingelegte Revision gegen das seinem Verteidiger am 27.11.2025 zugestellte Verwerfungsurteil des Landgerichts Hagen vom 18.11.2025 nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO - die hier mit Ablauf des 05.01.2026 endete - ordnungsgemäß begründet.
Zwar kommt es, wenn der Angeklagte sowohl Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt als auch gemäß § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt hat, grundsätzlich in Betracht, erfolgten Vortrag hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuches dahingehend auszulegen, dass hiermit bereits (auch) die Revision begründet werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2025 - 2 ORs 22/25; BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 - 206 StRR 388/24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.09.2009 - 1 Ss 78/09, jeweils beck online; KK-StPO/Paul, 9. Auflage 2023, StPO § 329 Rn 22).
Indes hat der anwaltlich vertretene Angeklagte vorliegend zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.11.2025 Revision eingelegt und erst später, nämlich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.12.2025, mit näherer Begründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In diesem Fall ist es nach Auffassung des Senats nicht geboten, Vorbringen ohne jeglichen Bezug zu der bereits eingelegten Revision dahingehend auszulegen, dass damit zugleich auch die Revision begründet werden soll. Insofern stellt sich der Sachverhalt auch anders dar als in den zuvor zitierten Entscheidungen, wo die Revisionseinlegung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt ist.
Da der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO hiernach versäumt hat, hat das Landgericht Hagen seine Revision mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.05.2026 zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Revisionsbegründung von Amts wegen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt hat.
Ohne dass es angesichts der vorangegangenen Ausführungen noch darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten selbst für den Fall, dass im Wege der Auslegung von einer fristgerechten Revisionsbegründung auszugehen wäre, ebenfalls als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Der behauptete Ladungsmangel ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Diese wäre vorliegend nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend ausgeführt, sodass der Senat zwar den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 11.05.2026 aufgehoben, die Revision des Angeklagten aber gleichwohl gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10.07.2026 lag dem Senat vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Schmitt/Köhler, Strafprozessordnung, 69. Auflage 2026, § 346 Rn 12).
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