4 UF 98/80•Oberlandesgericht Köln, 1980-12-16, 4 UF 98/80
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 98/80 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1980-12-16
Aktenzeichen: 4 UF 98/80
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1980:1216.4UF98.80.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung und die Anschlußberufung wird das Urteil
des Amtsgerichts -Familiengericht- Euskirchen vom 14.3.1980
-14 F 263/79- teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte in
Abänderung des Vergleichs vom 20. 3. 1978 - 14 F 31/77 AG
Euskirchen - verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeträge
zu zahlen:
a. für die Zeit vom 1. 1. bis 29. 2. 1980
monatlich 1.150,-- DM;
b. für die Zeit vom 1. 3. bis 30. 9. 1980
monatlich 1.220,-- DM;
c. für die Zeit vom 1. 10. bis 31. 12. 1980
monatlich 1.323,-- DM;
d. ab 1. 1. 1981 monatlich 900,-- DM.
Die Beträge sind. fällig jeweils bis zum dritten Werktag
eines jeden Monats im voraus.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende
Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3,
der Beklagte 2/3; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen
die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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