Oberlandesgericht Köln, 1980-12-16, 4 UF 98/80

4 UF 98/80Obergericht16.12.1980

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 98/80 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1980-12-16

Aktenzeichen: 4 UF 98/80

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1980:1216.4UF98.80.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung und die Anschlußberufung wird das Urteil

des Amtsgerichts -Familiengericht- Euskirchen vom 14.3.1980

-14 F 263/79- teilweise abgeändert und wie folgt neu

gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte in

Abänderung des Vergleichs vom 20. 3. 1978 - 14 F 31/77 AG

Euskirchen - verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeträge

zu zahlen:

a. für die Zeit vom 1. 1. bis 29. 2. 1980

monatlich 1.150,-- DM;

b. für die Zeit vom 1. 3. bis 30. 9. 1980

monatlich 1.220,-- DM;

c. für die Zeit vom 1. 10. bis 31. 12. 1980

monatlich 1.323,-- DM;

d. ab 1. 1. 1981 monatlich 900,-- DM.

Die Beträge sind. fällig jeweils bis zum dritten Werktag

eines jeden Monats im voraus.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende

Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3,

der Beklagte 2/3; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen

die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.