Oberlandesgericht Köln, 1982-06-08, 21 WF 78/82

21 WF 78/82Obergericht08.06.1982

Regest

Hat das Gericht aufgrund einer zunächst fehlerhaften Beurteilung Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt, so kann es die Entscheidung bezüglich der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers nachträglich abändern. Diese Abänderung untersteht dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei zu beachten ist, ob der Antragsteller im Vertrauen auf die zunächst erfolgte Prozeßkostenhilfebewilligung finanzielle Dispositionen getroffen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 WF 78/82 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1982-06-08

Aktenzeichen: 21 WF 78/82

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1982:0608.21WF78.82.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: §§ 121, 124 ZPO

Leitsätze

Hat das Gericht aufgrund einer zunächst fehlerhaften Beurteilung Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt, so kann es die Entscheidung bezüglich der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers nachträglich abändern.

Diese Abänderung untersteht dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei zu beachten ist, ob der Antragsteller im Vertrauen auf die zunächst erfolgte Prozeßkostenhilfebewilligung finanzielle Dispositionen getroffen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vorn 11. Dezember 1981 und der Abhilfebeschluß

dieses Gerichts vom 5. Mai 1982 - 303 F 330/80 PKH - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu

gefaßt:

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. April 1981 - 303 F 330/80 PKH - werden die von dem Antragsteller zu zahlenden Monatsraten auf 40,-- DM, beginnend mit dem 1. Juli 1982, festgesetzt.

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