Oberlandesgericht Köln, 1982-08-05, 21 WF 135/82

21 WF 135/82Obergericht05.08.1982

Regest

Dem Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverteidigung - Stellung des auf Abweisung des gegnerischen Ehescheidungsantrages gerichteten Antrags - biete keine hinreichnede Aussicht auf Erfolg; insoweit muß es genügen, daß ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 21 WF 135/82 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1982-08-05

Aktenzeichen: 21 WF 135/82

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1982:0805.21WF135.82.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: §§ 114, 623 ff ZPO

Leitsätze

Dem Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverteidigung - Stellung des auf Abweisung des gegnerischen Ehescheidungsantrages gerichteten Antrags - biete keine hinreichnede Aussicht auf Erfolg; insoweit muß es genügen, daß ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Familiengerichts Wermelskirchen vom 4. Juni 1982 - 2 F 7/82 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin an das Familiengericht Wermelskirchen zurückverwiesen, wobei das Familiengericht angewiesen wird, der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.

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