16 U 1/83•Oberlandesgericht Köln, 1983-07-13, 16 U 1/83
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 1/83 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1983-07-13
Aktenzeichen: 16 U 1/83
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1983:0713.16U1.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 1982 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 0 424/82 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.650,-- DM (in Worten: Zweitausendsechshundertundfünfzig Deutsche Mark) abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf Sicherheit durch die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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