7 U 63/82•Oberlandesgericht Köln, 1983-11-24, 7 U 63/82
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 63/82 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1983-11-24
Aktenzeichen: 7 U 63/82
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1983:1124.7U63.82.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
a) das am 9. Dezember 1981 verkündete Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 0 557/79 - Aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist; insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen;
b) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 10.000,-- DM (statt der vom Landgericht zuerkannten 100.00O,-- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1979 zu zahlen.
-
die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
-
Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - auch die des Berufungsverfahrens - dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgen.
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