24 W 54/84•Oberlandesgericht Köln, 1985-04-26, 24 W 54/84
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 24 W 54/84 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1985-04-26
Aktenzeichen: 24 W 54/84
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1985:0426.24W54.84.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 3.Dezember 1984 verkündete Beschluß der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 0 139/84 - unter, Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihren Geschäftsräumen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, die über die Erträge der L aus deren Finanzmitteln des Jahres 1983 Auskunft gibt. Sie hat dem Antragsteller auf dessen Verlangen zu gestatten, daß er diese Unterlage fotokopiert.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Auskunft über die Tantiemerückstellungen in dem Jahresabschluß 1983 der L zu erteilen, jedoch nur in folgendem Umfang: Die Antragsgegnerin hat die Beträge zu nennen, die insgesamt für die Geschäftsführer und die insgesamt für die übrigen Mitarbeiter ausgewiesen sind.
Sie hat darüberhinaus im einzelnen anzugeben, welche Beträge für die Geschäftsführer Dr. H und S in diesen Rückstellungen als Tantieme enthalten sind.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Auskunft über die festen monatlichen Bezüge zu geben, die derzeit an die Geschäftsführer Dr. H und S zahlbar sind.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihren Geschäftsräumen Einsicht zu gewähren in die Tantiemeberechnung für die Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 1983, die im Anschluß an die Gesellschafterversammlung vom 14. Juni 1984 von Herrn Dr. J unterzeichnet worden ist. Sie hat dem Antragsteller ferner zu gestatten, daß er bei dieser Gelegenheit die Berechnung fotokopiert.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu gestatten, in ihren Geschäftsräumen das Unternehmenskonzept und die derzeitige Finanzplanung in der zuletzt fortgeschriebenen Fassung einzusehen. Sie hat dem Antragsteller ferner zu gestatten, daß er bei dieser Gelegenheit die genannten Unterlagen fotokopiert.
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Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
7)Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.
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