2 U 113/86•Oberlandesgericht Köln, 1987-04-29, 2 U 113/86
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 113/86 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-04-29
Aktenzeichen: 2 U 113/86
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1987:0429.2U113.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 1986 - 3 0 608/84 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.531,90 DM (i.W.: neunzehntausendfünfhunderteinunddreißig 90/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus 14.199,67 DM für die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 1. Dezember 1985 und aus 19.531,90 DM seit dem 2. Dezember 1985 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 98,06 % und dem Kläger zu 1,94 % auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.
- Die Urteilsbeschwer übersteigt für keine Partei 40.000,-- DM.
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