10 UF 153/88•Oberlandesgericht Köln, 1988-10-10, 10 UF 153/88
Oberlandesgericht Köln, 1988-10-10, 10 UF 153/88
10 UF 153/88Obergericht10.10.1988
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 UF 153/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-10-10
Aktenzeichen: 10 UF 153/88
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1988:1010.10UF153.88.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25. Mai 1988 - 23 F 335/87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird (hinsichtlich des letzteren zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen 8eschluß) auf bis zu DM 500,00 festgesetzt.
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