Oberlandesgericht Köln, 1988-10-10, 10 UF 153/88

10 UF 153/88Obergericht10.10.1988

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 UF 153/88 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1988-10-10

Aktenzeichen: 10 UF 153/88

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1988:1010.10UF153.88.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25. Mai 1988 - 23 F 335/87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

  2. Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.

  3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird (hinsichtlich des letzteren zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen 8eschluß) auf bis zu DM 500,00 festgesetzt.

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