Oberlandesgericht Köln, 1989-02-01, 24 U 250/88

24 U 250/88Obergericht01.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 24 U 250/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1989-02-01

Aktenzeichen: 24 U 250/88

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1989:0201.24U250.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgericht Köln – 90 O 45/88 – vom 17. August 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der O. M1-bank I1. und C., erbringen; die Beklagte darf Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

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