13 U 179/88•Oberlandesgericht Köln, 1989-02-15, 13 U 179/88
Oberlandesgericht Köln, 1989-02-15, 13 U 179/88
13 U 179/88Obergericht15.02.1989
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 179/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-02-15
Aktenzeichen: 13 U 179/88
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1989:0215.13U179.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 O 58/88 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Beklagte eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistunq oder Hinterlegung in Höhe von 52.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet; diese Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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