19 U 159/88•Oberlandesgericht Köln, 1989-05-26, 19 U 159/88
Oberlandesgericht Köln, 1989-05-26, 19 U 159/88
19 U 159/88Obergericht26.05.1989
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 159/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1989-05-26
Aktenzeichen: 19 U 159/88
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1989:0526.19U159.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 1986 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0
162/86 - wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- DM abwenden,
sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
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