Oberlandesgericht Köln, 1989-12-18, 27 U 123/89

27 U 123/89Obergericht18.12.1989

Regest

1. Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei Entfernung von Narbengewebe im Bereich des Schließmuskels der Harnröhre mit der Gefahr der Durchtrennung des Schließmuskels und nachfolgender Harninkontinenz. 2. Bemessung des Schmerzensgeldes bei wegen Aufklärungsmangels rechtswidrigen Eingriff, der zur Harninkontinenz führt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 123/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1989-12-18

Aktenzeichen: 27 U 123/89

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1989:1218.27U123.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 847 BGB

Leitsätze

  1. Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei Entfernung von Narbengewebe im Bereich des Schließmuskels der Harnröhre mit der Gefahr der Durchtrennung des Schließmuskels und nachfolgender Harninkontinenz.

  2. Bemessung des Schmerzensgeldes bei wegen Aufklärungsmangels rechtswidrigen Eingriff, der zur Harninkontinenz führt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. April 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 410/86 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 24.112,51 (i.W. vierundzwanzigtausendeinhundertundzwölf 51/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen von 10.000,-- DM seit dem 22. September 1986 und von weiteren 14.112,51 DM seit dem 27. November 1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der Operation vom 4. September 1985 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Träger der gesetzlichen Sozialversi-cherung oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2. voll, der Kläger die des Beklagten zur Hälfte. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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