Oberlandesgericht Köln, 1990-04-25, 13 U 31/89

13 U 31/89Obergericht25.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 31/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-04-25

Aktenzeichen: 13 U 31/89

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:0425.13U31.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Auf die Anschlußberufung des Klägers werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über die durch das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.12.1988 (2 0 443/87) zuerkannten Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.

Für die erstinstanzlichen Kosten bleibt es beim Ausspruch in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.12.1988 (2 0 443/87).

Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu 48 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu weiteren 52 % der Beklagte zu 2) allein. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.