Oberlandesgericht Köln, 1990-10-16, 9 U 104/88

9 U 104/88Obergericht16.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 104/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-10-16

Aktenzeichen: 9 U 104/88

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:1016.9U104.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. April 1988 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 417/87 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.379,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 23.03.1987 sowie 4 % Zinsen aus 44.379,14 DM seit dem 06.07.1987 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1984 ab dem 01.10.1987 zu ersetzen, soweit der Schaden nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist und soweit hierüber nicht durch das vorliegende Urteil bereits entschieden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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