Oberlandesgericht Köln, 1990-12-21, 19 U 104/90 (vormals: 19 U 147/86)

19 U 104/90 (vormals: 19 U 147/86)Obergericht21.12.1990

Regest

1. Solange die Verfahrenseinstellung nach 153 a StPO nur vorläufig ist, fehlt es an der Prozeßfortsetzungsbedingung für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 581 Abs.1 ZPO; die Kenntnis des Restitutionsklägers von der vorläufigen Verfahrenseinstellung setzt die Klagefrist des § 586 ZPO nicht in Lauf. 2. Die Verwerfung der Restitutionsklage als derzeit unzulässig kann nicht durch eine Aussetzungsanordnung umgangen werden, denn eine Aussetzung des Verfahrens über die Restitutionsklage nach §§ 148 oder 149 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens kommt in der Regel nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 104/90 (vormals: 19 U 147/86) — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-12-21

Aktenzeichen: 19 U 104/90 (vormals: 19 U 147/86)

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:1221.19U104.90VORMALS1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 578, 580, 581 Abs.1, 584 Abs.1, 586; StPO §§ 153, 153a, 410

Leitsätze

  1. Solange die Verfahrenseinstellung nach 153 a StPO nur vorläufig ist, fehlt es an der Prozeßfortsetzungsbedingung für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 581 Abs.1 ZPO; die Kenntnis des Restitutionsklägers von der vorläufigen Verfahrenseinstellung setzt die Klagefrist des § 586 ZPO nicht in Lauf.

  2. Die Verwerfung der Restitutionsklage als derzeit unzulässig kann nicht durch eine Aussetzungsanordnung umgangen werden, denn eine Aussetzung des Verfahrens über die Restitutionsklage nach §§ 148 oder 149 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens kommt in der Regel nicht in Betracht.

Tenor

Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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