25 UF 139/90•Oberlandesgericht Köln, 1991-01-18, 25 UF 139/90
Oberlandesgericht Köln, 1991-01-18, 25 UF 139/90
25 UF 139/90Obergericht18.01.1991
Regest
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Prozeßkostenvorschuß nach § 1360 a Abs. 4 BGB erfüllt, so hat der Berechtigte nach dem Abschluß des Verfahrens, für welches der Prozeßkostenvorschuß begehrt wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe des bis dahin nicht gezahlten Prozeßkostenvorschusses, wenn der Verpflichtete vor dem Abschluß des Verfahrens in Schuldnerverzug gesetzt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 139/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-01-18
Aktenzeichen: 25 UF 139/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0118.25UF139.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 1360 a Abs. 4
Leitsätze
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Prozeßkostenvorschuß nach § 1360 a Abs. 4 BGB erfüllt, so hat der Berechtigte nach dem Abschluß des Verfahrens, für
welches der Prozeßkostenvorschuß begehrt wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe des bis dahin nicht gezahlten Prozeßkostenvorschusses, wenn der Verpflichtete
vor dem Abschluß des Verfahrens in Schuldnerverzug gesetzt worden ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht
Leverkusen vom 19. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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