Oberlandesgericht Köln, 1991-01-23, 2 U 56/90

2 U 56/90Obergericht23.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 56/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-01-23

Aktenzeichen: 2 U 56/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0123.2U56.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Februar 1990 (8 O 685/88) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I) Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,

die Kläger von der Verbindlichkeit gegenüber der D. B. (Filiale K. ) - Konto Nr. ........ - bis auf einen Betrag von 31.996,60 DM nebst den auf diesen Betrag seit dem 28.11.1989 angefallenen Zinsen freizustellen, zustellen,

an die Kläger 22.704,83 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 8.376,08 DM seit dem 01.01.1990 sowie 4 % Zinsen aus weiteren 14.328,75 DM seit dem 01.12.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Betrag zu erstatten, den diese von der Vorsteuererstattung des Finanzamts in Höhe von 15.342,82 DM (Beitritt zur Bauherrengemeinschaft Wohnresidenz G. M. R. vom 28. Dezember 1983) aufgrund eines etwaigen rechtskräftigen Bescheides des zuständigen Finanzamts wieder zurückzahlen müssen, und zwar unter Anrechnung etwaiger bei den Klägern verbleibender Einkommensteuervorteile aus dem Beitritt zur Bauherrengemeinschaft vom 28. Dezember 1983.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte 65 % und die Kläger als Gesamtschuldner 35 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 105.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Sicherheit darf auch in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 40.000,-- DM.

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