13 U 296/90•Oberlandesgericht Köln, 1991-05-15, 13 U 296/90
Oberlandesgericht Köln, 1991-05-15, 13 U 296/90
13 U 296/90Obergericht15.05.1991
Regest
Sind die von einer im Freien aufgestellten Tischtennisplatte (hier: durch eine Kirchengemeinde vor dem Pfarrheim) ausgehenden Lärmbelästigungen (hier: 62 dB(A)) wesentlich und nicht ortsüblich, so kann ein Grundstücksnachbar vom Störer (hier: Kirchengemeinde) verlangen, daß das Tischtennisspielen während der Ruhezeiten unterbleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 296/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-05-15
Aktenzeichen: 13 U 296/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0515.13U296.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 906; BGB § 1004; VERSR 91, 827
Leitsätze
Sind die von einer im Freien aufgestellten Tischtennisplatte (hier: durch eine Kirchengemeinde vor dem Pfarrheim) ausgehenden Lärmbelästigungen (hier: 62 dB(A)) wesentlich und nicht ortsüblich, so kann ein Grundstücksnachbar vom Störer (hier: Kirchengemeinde) verlangen, daß das Tischtennisspielen während der Ruhezeiten unterbleibt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 293/89 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Betrieb des Tischtennisspiels an der Platte auf dem-jenigen Teil des Hofbereiches des Grundstückes M. in , der auf der einen Seite durch die Grundstücksgrenze zum klägerischen Grund-stück, auf der zweiten Seite durch die , auf der dritten Seite durch die und auf der vierten Seite durch den Giebel des Pfarrheims gebildet wird, an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwi-schen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und zwischen 19.00 Uhr und 9.00 Uhr auch durch Dritte zu unterlassen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 42,5 % und die Beklagte 57,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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